Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich 

Zwischen dem Kunden und M&M Eventservice gelten für sämtliche Leistungen ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von M&M Eventservice schriftlich anerkannt werden.
Sämtliche Ergänzungen, Abweichungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.


2. Leistungsänderungen/ -verzögerungen

Sämtliche Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform und sind mit M&M Eventservice und nicht mit dem DJ/ Techniker zu vereinbaren.
Sollte der von dem Kunden gebuchte DJ/ Techniker aus unabwendbaren Gründen/höhere Gewalt nicht zur Verfügung stehen, wird M&M Eventservice nach Absprache mit dem Kunden einen adäquaten Ersatz DJ/ Techniker stellen sofern dieses zeitlich möglich ist.
Im Falle eines Ersatz DJ/ Techniker oder aber eines DJ/ Techniker Ausfalls steht dem Kunden kein Schadensersatzanspruch gegenüber M&M Eventservice zu.


3 .Anfahrt

Der Kunde sorgt für eine direkte Zufahrt zur Veranstaltungslocation und einen kostenlosen Parkplatz am Veranstaltungsort. Er kümmert sich um evtl. anfallende Zufahrt- Genehmigungen (z.B. Fußgängerzonen, Privatstraßen oder öffentlich gesperrte Zufahrtsstraßen). Der Kunde haftet alleine für nicht eingeholte Genehmigungen und die dadurch verursachten Kosten.


4. Schäden an der Technik

Bei Schäden an der Technik, die durch den Kunden oder einen Dritten entstehen, haftet die Haftpflichtversicherung des Kunden. Hat der Kunde keine Versicherung, die Schäden abdeckt, die durch ihn oder Dritte herbeigeführt werden, hat der Kunde eine Veranstaltungsversicherung abzuschließen.


5. Vertragsabschluss

Ein Vertrag mit M&M Eventservice  kommt zustande, wenn Sie uns einen schriftlichen Auftrag erteilen aber erst dann edgültig, wenn Sie von uns eine Buchungsbestätigung erhalten. Mit dem Vertrag akzeptieren beide Parteien diese AGB´s. Der Vertrag ist auch verbindlich für die Rechtsnachfolge der vertragsschließenden Vertragspartner.


6. Auftragsstornierung

Der Kunde ist jederzeit, außer am Veranstaltungstag, berechtigt seinen Auftrag zu stornieren. Die Stornierung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Bis 5 Monate vor Veranstaltung werden 25 % des Offerte Betrages als Stornogebühr verrechnet.
Ab 5  Monaten vor Veranstaltung werden 30 % des Offerte Betrages als Stornogebühr verrechnet.
Ab 3 Monaten vor Veranstaltung werden  50 % des Offerte Betrages als Stornogebühr verrechnet.
Ab 14 Tage vor Veranstaltung werden  70 % des Offerte Betrages als Stornogebühr verrechnet.
Ab 7 Tage vor Veranstaltung werden  80 % des Offerte Betrages als Stornogebühr verrechnet.
Eine Stornierung am Veranstaltungstag ist nicht möglich. Die vereinbarte Gage wird in voller Höhe fällig.
Erfolgt eine Stornierung jedoch aus wichtigem Grund entfallen sämtliche Stornierungsgebühren. Eine solche Stornierung ist auch am Veranstaltungstag möglich.
Wünscht M&M Eventservice einen Nachweis über den wichtigen Grund, ist dieser M&M Eventservice unverzüglich vorzulegen.

 
7. GEMA

Alle Gebühren für die GEMA werden vom Kunden getragen und direkt an die GEMA abgeführt. Dies gilt ausdrücklich auch für digitale und analoge Vervielfältigungen und Tonträger. Der Kunde hat sich selber über die Höhe der Gebühr bei der GEMA zu informieren.


8. Sicherheit

Der Kunde ist für die Sicherheit verantwortlich. Dies gilt nicht nur für den Schutz des Körpers sondern auch für Verletzungen der Ehre ausgehend von Dritten.

Sollte eine Veranstaltung ohne Sicherheitsgefährdung für den DJ/ Techniker oder aber auch andere Personen nicht möglich sein, ist der DJ/ Techniker berechtigt seine Dienstleistung abzubrechen.
Besteht vor Beginn der Veranstaltung bereits Zweifel an der Sicherheit, steht es dem DJ/ Techniker frei seinen Dienstleistung abzusagen, sofern die Mängel nicht kurzfristig behoben werden können.
Der Kunde ist in beiden Fällen zur Begleichung der Gage in voller Höhe verpflichtet.


9. Haftung

Sobald die Technik am Veranstaltungsort aufgebaut wurde, haftet der Kunde bis zum Abbau der Technik für Verlust und Beschädigung zum Neuwert / Reparaturpreis, auch dann, wenn seine Gäste den Schaden verursachen. Sollte die Anlage durch die Gäste verschmutzt werden, (z.B. durch Getränke, Speisen, Asche, etc.) hat der DJ dies zu dokumentieren. Die Säuberung wird dem Kunden nachträglich in Rechnung gestellt.


10. Verpflegung

Getränke und evtl. auch Speisen stellt der Kunde für alle gebuchten DJ/ Techniker, sowie Mitarbeitern von M&M Eventservice in angemessenem Rahmen kostenfrei zur Verfügung.


11. Bilder und Videos

Bilder und Videos dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem DJ/ Techniker angefertigt werden.
Auch mit Absprache dürfen diese ausschließlich privat genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung oder Veröffentlichung wird strafrechtlich verfolgt.


12. Rechnungsstellung

M&M Eventservice  ist berechtigt, die vollständige Gage zuzüglich vereinbarter Kosten für Fahrt und Übernachtung zu fordern. Der Gesamtbetrag wird vom Kunden direkt nach der Veranstaltung in bar oder per Rechnung gezahlt. Über die Höhe der vereinbarten Gage ist Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.


13. Haftung

Beschädigt ein DJ/ Techniker während seiner Dienstleistung Gegenstände des Kunden, so haftet der DJ/ Techniker persönlich für diese Beschädigung.
Der Kunde ist zur Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt die Herausgabe der persönlichen Daten des DJ/ Techniker von M&M Eventservice zu verlangen. Der DJ/ Techniker wird über die Herausgabe in Kenntnis gesetzt.
Die Haftung von M&M Eventservice ist ausgeschlossen.


14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von M&M Eventservice.
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen M&M Eventservice und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von M&M Eventservice zuständige Gericht vereinbart. M&M Eventservice ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das deutsche Recht.


15. Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein sollte, wird vereinbart, dass die übrigen Regelungen nicht in ihrer Wirksamkeit betroffen sind. Die Parteien vereinbaren vielmehr eine dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel entsprechende Regelung zu treffen.

 
 
 
 
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